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Donnerstag, den 28. März 2019 um 19:44 Uhr |
Satzungdes Turn- und Sportvereins 1909 Löhnberg e.V. ( Neufassung vom 23. 03. 2019 )
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Turn-und Sportverein 1909 Löhnberg e.V. (Kurzform TuS Löhnberg) (2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Limburg/Lahn unter der Nr. 7 VR 1464 eingetragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz in 35792 Löhnberg und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (5) Die Vereinsfarben sind grün - weiß.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Verein dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die: (1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen; (2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports; (3) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. (2) Mitglieder des Vereins sind: ° ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, ° jugendliche Mitglieder bis zum Ende des 17. Lebensjahres, ° Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung) ° beitragsfreie Mitglieder. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrecht- lichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten. (4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistung auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, sowie Mitglieder mit 50jähriger Vereinszugehörigkeit. (5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds. (6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt: ° wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird; ° bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien ° wegen massivem unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten ° wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird. (8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitgliedern, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder Beitragsrückerstattung. (9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. (2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen hinausgehen. (3) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angaben unserer Gläubiger-ID DE62ZZZ00000134362 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich am 1. Werktag im März eines Jahres ein. (4) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften. (5) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages und der Gebühren Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1 Werktag im April eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags / der Gebühren keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen. (6) Der Vorstand ist ermächtigt Beiträge zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung besteht nicht.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder können ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden. (2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu. (3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. (4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. (5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) 2. der Hauptvorstand (geschäftsführender Vorstand) 3. die Vorstände der Hauptabteilungen Allgemeinsport und Fußball
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu geben (Aushang in den Gemeindekästen, im Vereinskasten und in der örtlichen Presse). Die Kommunikation im Verein kann auch in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Es muss enthalten:
§ 9 Hauptvorstand ( geschäftsführender Vorstand )
Der Hauptvorstand besteht aus folgenden Personen: dem/der 1. Vorsitzenden dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden (Hauptabteilungsleiter Allgemeinsport) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden (Hauptabteilungsleiter Fußball) dem/der Kassenverwalter dem/der Schriftführer
A. Allgemeine Aufgaben (1) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Hauptvorstandes, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Hauptvorstandes. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: ° die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung ° die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter ° Die Mitgliedsbeiträge sowie sämtliche vom Verein gemeinsam eingenommene Beträge aus Veranstaltungen werden nach Abzug der Unkosten je zur Hälfte an die beiden Hauptabteilungen verteilt. Sämtliche Zuschüsse des Landessportbundes, der Fachverbände oder einer anderen Institution werden entsprechend ihrer Bestimmung den jeweiligen Hauptabteilungen zugeteilt. Einnahmen aus Veranstaltungen der Hauptabteilungen verbleiben diesen. (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederverwaltung gewählt wird. (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Vorstandsmitglieder. (6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Vertreter nach Bedarf einlädt. (7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebe- stätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. (8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungs- kreis bestimmen. (9) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den
Verein nach dieser Satzung tätigen Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu. (10) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden. (11) Das Amt / die Ämter des Vereinsvorstandes wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (12) Alle Mitglieder des Hauptvorstandes können an den Sitzungen der beiden Hauptabteilungen teilnehmen. B. Aufgaben des Hauptvorstandes
a.) Der 1.Vorsitzende 1.) repräsentiert den Verein nach innen und außen. 2.) Er ist für die Verwaltung des Vereins, insbesondere für dessen finanzielle Belange verantwortlich und weist die Kassenbelege an. 3.) Er erstellt mit den Mitgliedern des Hauptvorstandes den Verwaltungsetat und überwacht die Verteilung der finanziellen Mittel. 4.) Er erhält die Post und verteilt dieselbe. 5.) Er bereitet die Jahreshautversammlung vor und lädt die Mitglieder des Hauptvorstandes zu Sitzungen ein.
b.u.c.) Die beiden Stellvertreter (Hauptabteilungsleiter ) 1.) vertreten im Verhinderungsfall den 1.Vorsitzenden. 2.) Als Hauptabteilungsleiter der Hauptabteilungen Allgemeinsport und Fußball sind sie stimmberechtigte Mitglieder des Hauptvorstandes. (weitere Aufgaben siehe Hauptabteilungen )
d.)Der Schriftführer: 1.) lädt auf Weisung des 1.Vorsitzden zu Sitzungen und Versammlungen ein. 2.) Er führt den gesamten Schriftverkehr. 3.) Er führt das Protokoll über die Jahreshauptversammlung und sämtliche Hauptvorstandsitzungen . 4.) Er führt die Chronik des Vereins. Die Einsicht in das Protokollbuch ist jedem Vereinsmitglied gestattet.
e.) Der Kassenverwalter 1.) verwaltet die Gelder des Vereins nach dem ihm erteilten Einnahme- und Ausgabeanweisungen des 1. Vorsitzenden. 2.) Er ist verantwortlich für das Kassieren der gesamten Mitgliedsbeiträge und Führung der Mitgliederkartei. 3.) Er hat darüber ordentlich Buch zu führen und jährlich der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
§ 10 Hauptabteilungen
Allgemeine Aufgaben Zur Durchführung und Koordinierung des Sportbetriebes wählt die Jahreshauptversammlung je einen Vorstand für die Hauptabteilungen:
A.) Allgemeinsport B.) Fußball
A.) Hauptabteilung Allgemeinsport Der von der Jahreshauptversammlung zu wählende Vorstand der Hauptabteilung Allgemeinsport besteht aus dem: a.) Hauptabteilungsleiter b.) Stellvertreter c.) Schriftführer d.) Kassierer e.) Abteilungsleiter Volleyball f.) Abteilungsleiter Tischtennis g.) Abteilungsleiter Leichtathletik h.) Abteilungsleiter Jedermanngruppen i. ) Abteilungsleiter Turnen Frauen und Kinder j. ) Abteilungsleiter Fitness k.) Abteilungsleiter Tanzsport
a.) Der Hauptabteilungsleiter Allgemeinsport 1.) Ist dem Hauptvorstand und den Mitgliedern gegenüber für die Verwaltung der Hauptabteilung Allgemeinsport verantwortlich und vertritt diese nach außen. 2.) Er leitet die Vorstandssitzungen der Hauptabteilung und sollte bei Bedarf zu diesen einladen. 3.) Er ist mit seinem Stellvertreter für die Leitung der gesamten Abteilung sowie für den Spielbetrieb und für die Übungsstunden und Wettkämpfe verantwortlich. 4.) Er erhält vom 1. Vorsitzenden die Geschäftspost und verteilt diese. 5.) Er ermitteltden erforderlichen Bedarf an Übungsstunden für den Übungsplan. Er und sein Stellvertreter können an den Sitzungen der Abteilungen e.) bis k.) bei Bedarf teilnehmen. 6.) Er ist verantwortlich für die Vereinszugehörigkeit der Aktiven in seiner Abteilung.
b.) der Stellvertreter unterstützt den Hauptabteilungsleiter und vertritt ihn. c.)der Schriftführer ist für den Schriftverkehr der Abteilung zuständig. d.) der Kassierer 1.) führt die Kasse der Hauptabteilung Allgemeinsport und verwaltet sämtliche Einnahmen. Er bestreitet aus dieser Kasse sämtliche Ausgaben der Abteilung auf Anweisung des Hauptabteilungsleiters. 2.) Er hat darüber ordentlich Buch zu führen und jährlich der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
B.) Hauptabteilung Fußball Der von der Jahreshauptversammlung zu wählende Vorstand der Hauptabteilung Fußball besteht aus dem: a.)Hauptabteilungsleiter(HAL) b.)Stellvertreter c.)Schriftführer d.)Kassierer e.)Spielausschussobmann f.) Jugendleiter g.)Leiter der Abteilung Alte Herren
Aufgaben des Vorstandes der Fußballabteilung a.)der Hauptabteilungsleiter Fußball
1.) ist dem Hauptvorstand und den Mitgliedern gegenüber für die Verwaltung der Hauptabteilung Fußball verantwortlich und vertritt diese nach außen. 2.)Er leitet die Vorstandssitzungen der Hauptabteilung Fußball und sollte bei Bedarf zu diesen einladen. 3.) Er ist mit seinem Stellvertreter für die Leitung der gesamten Fußballabteilung, sowie Spielbetrieb, Spieltermine, Spielordnung, Rechts- und Strafordnung, Überwachung des Trainers und mit dem Spielausschuss für die Einstellung desselben verantwortlich. 4.) Er erhält vom 1. Vorsitzenden die Geschäftspost und verteilt diese. 5.)Er ist verantwortlich für die Vereinszugehörigkeit der Aktiven in seiner Abteilung
b.) Der Stellvertreter: 1.) ist für die organisatorischen Voraussetzungen des Spielbetriebes verantwortlich. 2.)Er vertritt im Verhinderungsfall den Hauptabteilungsleiter
c.) der Schriftführer 1.) ist verantwortlich für den Schriftverkehr der Abteilung 2.) ist verantwortlich für die Führung der Chronik der Fußballabteilung
d.)der Kassierer 1.) führt die Kasse der Fußballabteilung und verwaltet sämtliche Einnahmen. Er bestreitet aus dieser Kasse sämtliche Ausgaben auf Weisung des Hauptabteilungsleiters. 2.)Er hat darüber ordentlich Buch zu führen und jährlich der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. 3.) Er teilt Unterkassierer ein.
§ 11 Fachabteilungen
1.) Die Durchführung des Sportbetriebes der einzelnen Sparten ist Aufgabe der Fachabteilungen. 2.) Sie sind dem Hauptabteilungsleiter gegenüber verantwortlich und haben bei wichtigen Entscheidungen dessen Genehmigung einzuholen 3.) Nur der Vorstand der Hauptabteilung kann für besondere Aufgaben einen Trainer oder Übungsleiter einsetzen. Diese Personen sind dem Vorstand der Hauptabteilung gegenüber verantwortlich. Nur dieser kann sie daher jederzeit bei Beanstandungen entlassen und durch eine andere Person ersetzen. 4.)Die Fachabteilungen sind im Rahmen ihrer Abteilung für den normalen Spiel- und Sportbetrieb, sowie Geschäftsverkehr, Mannschaftsaufstellungen und Mitteilungen an die Fachverbände verantwortlich. 5.) Für größere Ausgaben (ab 1000,00 €) und Sportveranstaltungen ist stets die Genehmigung des Hauptvorstandes erforderlich. 6.) Beschlüsse der Fachabteilungen sind zu protokollieren und vom Hauptabteilungsleiter bzw. Stellvertreter gegenzuzeichnen. 7.) Der Hauptvorstand hat das Revisionsrecht. Er kann sich bei Vorkommnissen der Abteilung einschalten, wenn diese sich vereinsschädigend auswirken können.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. (2) Als Mitglied des (Landessortbundes…, Fachverbandes …, Landesverband …, Bundesverband …, etc.) ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Empfänger mit Adresse… Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb (3) sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und - soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich - Alter oder Geburtsjahrgang. (4) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder (ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten). Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und - soweit erforderlich - Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein - unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer - auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgerecht ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen. (5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oderbesondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. (6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 14 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 23.03.2019 in 35792 Löhnberg beschlossen. Die bisherige Satzung verliert hiermit ihre Gültigkeit. Die neue Satzung tritt sofort in Kraft.
Turn- und Sportverein 1909 Löhnberg e.V. den 23. 03.2019
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 28. März 2019 um 20:12 Uhr |